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L00017 Landesverfassung TirolRechtssatz
Der VfGH hat in seinem E vom 10. März 2005, VfSlg 17503, ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass die Ablösung überkommener Wald- und Weidenutzungsrechte in Grund und Boden eine Auseinandersetzung unter mehreren Berechtigten an ein und derselben Sache ist, auf welche die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Enteignung nicht übertragen werden können; das öffentliche Interesse an der Auflösung von mehrfachen Berechtigungen an ein und derselben Sache zugunsten eindeutiger Zuordnung an einen ausschließlich Berechtigten in Form des freien Eigentums kann sie rechtfertigen; gleichwohl muss eine solche Auseinandersetzung in sachlicher Weise unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile erfolgen". Die Ablöse eines Einforstungsrechts und das damit bewirkte Ende einer Belastung von Grundstücken (des Einforstungsverpflichteten) mit einer solchen Berechtigung ist dem Ergebnis einer Teilung einer Agrargemeinschaft vergleichbar. Auch diese Maßnahme führt zum Ende einer von vielen (oder aller) Berechtigungen an ein und derselben Sache zugunsten eindeutiger Zuordnung an einen ausschließlich Berechtigten in Form des freien Eigentums. Die Aussagen des VfGH in seinem E vom 10. März 2005, VfSlg 17503, zum Slbg EinforstungsrechteG 1986 sind daher auch auf das Phänomen der Teilung von Agrargemeinschaften übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070216.X03Im RIS seit
01.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011