RS Vwgh 2011/11/10 2010/07/0216

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Index

L00017 Landesverfassung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §365;
EinforstungsrechteG Slbg 1986;
FlVfLG Tir 1952;
LO Tir 1989 §11 Abs4;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem E vom 10. März 2005, VfSlg 17503, ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass die Ablösung überkommener Wald- und Weidenutzungsrechte in Grund und Boden eine Auseinandersetzung unter mehreren Berechtigten an ein und derselben Sache ist, auf welche die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Enteignung nicht übertragen werden können; das öffentliche Interesse an der Auflösung von mehrfachen Berechtigungen an ein und derselben Sache zugunsten eindeutiger Zuordnung an einen ausschließlich Berechtigten in Form des freien Eigentums kann sie rechtfertigen; gleichwohl muss eine solche Auseinandersetzung in sachlicher Weise unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile erfolgen". Die Ablöse eines Einforstungsrechts und das damit bewirkte Ende einer Belastung von Grundstücken (des Einforstungsverpflichteten) mit einer solchen Berechtigung ist dem Ergebnis einer Teilung einer Agrargemeinschaft vergleichbar. Auch diese Maßnahme führt zum Ende einer von vielen (oder aller) Berechtigungen an ein und derselben Sache zugunsten eindeutiger Zuordnung an einen ausschließlich Berechtigten in Form des freien Eigentums. Die Aussagen des VfGH in seinem E vom 10. März 2005, VfSlg 17503, zum Slbg EinforstungsrechteG 1986 sind daher auch auf das Phänomen der Teilung von Agrargemeinschaften übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070216.X03

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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