RS Vwgh 2011/11/10 2010/07/0216

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Index

L00017 Landesverfassung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §365;
FlVfLG Tir 1952;
LO Tir 1989 §11 Abs4;

Rechtssatz

In seinem E vom 3. Dezember 1980, VfSlg 8981, hat sich der VfGH mit dem Begriff der Enteignung im Zusammenhang mit der Befugnis des Gesetzgebers, solche Bestimmungen vorzusehen und auszustatten, auseinandergesetzt; besonderes Augenmerk wird in diesem E auf die Notwendigkeit einer gesetzlich vorgesehenen Rückübereignung gelenkt. Dass eine Hauptteilung einer Agrargemeinschaft auch eine Enteignung darstellt, ist diesem E aber nicht zu entnehmen. Mit den in der Bodenreform vorgesehenen eigentumsbezogenen Maßnahmen, zu denen neben der Teilung auch die Zusammenlegung oder die Regulierung zählt, befasst sich der VfGH in dieser Entscheidung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070216.X02

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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