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L00017 Landesverfassung TirolRechtssatz
In seinem E vom 3. Dezember 1980, VfSlg 8981, hat sich der VfGH mit dem Begriff der Enteignung im Zusammenhang mit der Befugnis des Gesetzgebers, solche Bestimmungen vorzusehen und auszustatten, auseinandergesetzt; besonderes Augenmerk wird in diesem E auf die Notwendigkeit einer gesetzlich vorgesehenen Rückübereignung gelenkt. Dass eine Hauptteilung einer Agrargemeinschaft auch eine Enteignung darstellt, ist diesem E aber nicht zu entnehmen. Mit den in der Bodenreform vorgesehenen eigentumsbezogenen Maßnahmen, zu denen neben der Teilung auch die Zusammenlegung oder die Regulierung zählt, befasst sich der VfGH in dieser Entscheidung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070216.X02Im RIS seit
01.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011