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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Auch - infolge Adressierung an eine falsche Person - rechtswidrige Anordnungen in Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt entfalten Rechtswirkungen gegenüber diesem Adressaten. Solche Anordnungen gehen nicht wegen Rechtwidrigkeit "ins Leere". Die genannte Rechtswidrigkeit hat vielmehr dazu zu führen, eine solche Anordnung als rechtswidrig zu erklären. (Hier:
Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Partei erfolgte daher zu Unrecht; stattdessen hätte die belBeh über die Beschwerde meritorisch zu entscheiden gehabt.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070032.X04Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015