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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Bf eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070032.X03Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015