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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Rechtsnachfolgerin eines Liegenschaftseigentümers, gegen den sich ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar richtete, ist befugt, die durch diesen Akt eingetretene Rechtsverletzung geltend zu machen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070032.X01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015