RS Vwgh 2011/11/10 2010/07/0008

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0065 E 16. Dezember 2004 VwSlg 16511 A/2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG 1959 angeordnet werden (Hinweis E 7.3.1989, 85/07/0059). Das bedeutet, dass für einen auf § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 39 legcit gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen.Die Beseitigung einer gegen das Verbot des Paragraph 39, WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf Paragraph 138, WRG 1959 angeordnet werden (Hinweis E 7.3.1989, 85/07/0059). Das bedeutet, dass für einen auf Paragraph 138, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 39, legcit gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070008.X02

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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