RS Vwgh 2011/11/10 2010/07/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
GESG 2002 §6 Abs6 idF 2005/I/087;
PMG §34 Abs1 Z1 litc;
VStG §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0234 E 10. November 2011 2011/07/0168 E 28. Mai 2014 2011/07/0169 E 28. Mai 2014

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. E 23. Februar 1994, 93/09/0383). Im vorliegenden Fall wurde als Grundlage für die Ermahnung ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c PMG 1997 festgestellt, aber von einer Bestrafung abgesehen und stattdessen die Ermahnung bescheidmäßig ausgesprochen. Somit wurde aber iSd § 6 Abs. 6 GESG 2002 eine "Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des PMG 1997" festgestellt. Damit entstand die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Kontrolle nach § 6 Abs. 6 GESG 2002 dem Grunde nach. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung verabsäumte die belBeh die Durchführung weiterer Ermittlungen zur Zuordnung der beantragten Kosten zu den tatsächlich vom BAES vorgenommenen Tätigkeiten (Kontrolle und Beschlagnahme) bzw zu den im Tarif diesbezüglich vorgesehenen Tarifposten und die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Tarifposten.Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten vergleiche E 23. Februar 1994, 93/09/0383). Im vorliegenden Fall wurde als Grundlage für die Ermahnung ein Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, PMG 1997 festgestellt, aber von einer Bestrafung abgesehen und stattdessen die Ermahnung bescheidmäßig ausgesprochen. Somit wurde aber iSd Paragraph 6, Absatz 6, GESG 2002 eine "Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des PMG 1997" festgestellt. Damit entstand die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Kontrolle nach Paragraph 6, Absatz 6, GESG 2002 dem Grunde nach. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung verabsäumte die belBeh die Durchführung weiterer Ermittlungen zur Zuordnung der beantragten Kosten zu den tatsächlich vom BAES vorgenommenen Tätigkeiten (Kontrolle und Beschlagnahme) bzw zu den im Tarif diesbezüglich vorgesehenen Tarifposten und die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Tarifposten.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070001.X04

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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