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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0234 E 10. November 2011 2011/07/0168 E 28. Mai 2014 2011/07/0169 E 28. Mai 2014Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. E 23. Februar 1994, 93/09/0383). Im vorliegenden Fall wurde als Grundlage für die Ermahnung ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c PMG 1997 festgestellt, aber von einer Bestrafung abgesehen und stattdessen die Ermahnung bescheidmäßig ausgesprochen. Somit wurde aber iSd § 6 Abs. 6 GESG 2002 eine "Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des PMG 1997" festgestellt. Damit entstand die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Kontrolle nach § 6 Abs. 6 GESG 2002 dem Grunde nach. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung verabsäumte die belBeh die Durchführung weiterer Ermittlungen zur Zuordnung der beantragten Kosten zu den tatsächlich vom BAES vorgenommenen Tätigkeiten (Kontrolle und Beschlagnahme) bzw zu den im Tarif diesbezüglich vorgesehenen Tarifposten und die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Tarifposten.Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten vergleiche E 23. Februar 1994, 93/09/0383). Im vorliegenden Fall wurde als Grundlage für die Ermahnung ein Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, PMG 1997 festgestellt, aber von einer Bestrafung abgesehen und stattdessen die Ermahnung bescheidmäßig ausgesprochen. Somit wurde aber iSd Paragraph 6, Absatz 6, GESG 2002 eine "Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des PMG 1997" festgestellt. Damit entstand die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Kontrolle nach Paragraph 6, Absatz 6, GESG 2002 dem Grunde nach. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung verabsäumte die belBeh die Durchführung weiterer Ermittlungen zur Zuordnung der beantragten Kosten zu den tatsächlich vom BAES vorgenommenen Tätigkeiten (Kontrolle und Beschlagnahme) bzw zu den im Tarif diesbezüglich vorgesehenen Tarifposten und die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Tarifposten.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070001.X04Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015