RS Vwgh 2011/11/10 2009/07/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0190 E 9. April 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese (selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war); die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (Hinweis E 20.10.1969, 1579/68).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070204.X02

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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