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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/06/0190 E 9. April 1992 RS 2Stammrechtssatz
Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese (selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war); die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (Hinweis E 20.10.1969, 1579/68).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070204.X02Im RIS seit
01.12.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017