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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (vgl. E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte vergleiche E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070204.X01Im RIS seit
01.12.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017