RS Vwgh 2011/11/10 2009/07/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;

Rechtssatz

Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (vgl. E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte vergleiche E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070204.X01

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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