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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0040 E 16. Dezember 2010 RS 1Stammrechtssatz
§ 1075 Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung". Eine solche erfordert nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern zumindest auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot (Hinweis Urteil OGH 11. März 2008, 4 Ob 14/08z). Eine im Konjunktiv formulierte Kaufabsicht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.Paragraph 1075, Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung". Eine solche erfordert nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern zumindest auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot (Hinweis Urteil OGH 11. März 2008, 4 Ob 14/08z). Eine im Konjunktiv formulierte Kaufabsicht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070200.X01Im RIS seit
01.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011