RS Vwgh 2011/11/10 2009/07/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2011
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0040 E 16. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

§ 1075 Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung". Eine solche erfordert nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern zumindest auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot (Hinweis Urteil OGH 11. März 2008, 4 Ob 14/08z). Eine im Konjunktiv formulierte Kaufabsicht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.Paragraph 1075, Satz 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung". Eine solche erfordert nicht nur die fristgerechte Erklärung des Berechtigten, das Vorkaufsrecht auszuüben, sondern zumindest auch ein fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot (Hinweis Urteil OGH 11. März 2008, 4 Ob 14/08z). Eine im Konjunktiv formulierte Kaufabsicht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070200.X01

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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