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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Anders als etwa in § 42 Abs 1 Z 8 AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwalts in Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 legcit oder in § 50 Abs 4 legcit betreffend ua die Parteistellung des Umweltanwalts im sogenannten vereinfachten Verfahren oder nach § 52 Abs 3 legcit betreffend ua die Parteistellung des Umweltanwalts im Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen sieht § 6 Abs 6 AWG 2002 im letzten Satz nicht vor, dass dem Umweltanwalt gemäß Art 131 Abs 2 B-VG ein Beschwerderecht an den VwGH eingeräumt wird. Das AWG 2002 regelt demnach die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 6 legcit anders als in den genannten Genehmigungsverfahren. Im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 6 AWG 2002 (idF der Novellen BGBl I Nrn 155/2004 und 34/2006) wird ihm nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiert nicht die Berechtigung zur Anrufung des VwGH (Hinweis B 17. Jänner 1997, 96/07/0228). Demgegenüber wird dem Umweltanwalt in den genannten Genehmigungsverfahren auch die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingeräumt. Eine analoge Anwendung der vorzitierten, die Beschwerdebefugnis einräumenden Bestimmungen des AWG 2002 auf das Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 6 legcit scheidet aus, weil keine Lücke vorliegt, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausstattung des Umweltanwalts mit verfahrensrechtlichen Befugnissen in diesen Verfahren.Anders als etwa in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwalts in Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, legcit oder in Paragraph 50, Absatz 4, legcit betreffend ua die Parteistellung des Umweltanwalts im sogenannten vereinfachten Verfahren oder nach Paragraph 52, Absatz 3, legcit betreffend ua die Parteistellung des Umweltanwalts im Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen sieht Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 im letzten Satz nicht vor, dass dem Umweltanwalt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein Beschwerderecht an den VwGH eingeräumt wird. Das AWG 2002 regelt demnach die Stellung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 6, legcit anders als in den genannten Genehmigungsverfahren. Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrn 155 aus 2004, und 34/2006) wird ihm nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiert nicht die Berechtigung zur Anrufung des VwGH (Hinweis B 17. Jänner 1997, 96/07/0228). Demgegenüber wird dem Umweltanwalt in den genannten Genehmigungsverfahren auch die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingeräumt. Eine analoge Anwendung der vorzitierten, die Beschwerdebefugnis einräumenden Bestimmungen des AWG 2002 auf das Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 6, legcit scheidet aus, weil keine Lücke vorliegt, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausstattung des Umweltanwalts mit verfahrensrechtlichen Befugnissen in diesen Verfahren.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070115.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015