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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/09/0106 E 14. Oktober 2011Rechtssatz
Ebenso wie das ArbVG regelt das PVG 1967 die Mitbestimmung der Bediensteten/Arbeitnehmer im Betrieb. Bei Erlassung des PVG 1967 war es Zielsetzung des Gesetzgebers, die Regeln des PVG 1967 weitgehend den arbeitsverfassungsrechtlichen Vorschriften, damals noch dem Betriebsrätegesetz, anzupassen. Es erscheint daher angemessen, auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der (hier Personalvertretungswahl bei der Parlamentsdirektion) Wahlberechtigten ähnliche Kriterien gelten zu lassen. § 1 ArbVG nimmt "freie Dienstnehmer" nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus (vgl. OGH 19. Mai 1981, 4Ob104/80; OGH 16. Juni 2008, 8ObA39/08f). Jedoch hat der OGH im privatwirtschaftlichen Bereich Personen, die auf Grund eines "freien Dienstvertrages", also in persönlicher Selbständigkeit Dienste leisten, nicht als Arbeitnehmer iSd ArbVG qualifiziert (vgl. OGH 8. Februar 1989, 9ObA43/89). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. OGH 19. Dezember 2007, 9 ObA118/07d; OGH 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA96/06t). Bezieht man diese Beurteilung angesichts der Parallelität der Funktion des Betriebsrats im privaten Bereich mit der Funktion der Personalvertretung im öffentlichen Bereich auf das PVG 1967, so wird man "freie Dienstnehmer" in diesem Sinne in der Regel nicht als Bedienstete iSd § 1 Abs. 2 Z. 2 PVG 1967 ansehen können. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter in diesem Sinne Dienste in keiner persönlicher Abhängigkeit leistet und daher nicht als Bediensteter iSd § 1 Abs. 2 Z. 2 PVG 1967 zu qualifizieren ist, kommt es aber - ebenso wie bei der Beurteilung, ob ein freier Dienstvertrag vorliegt - nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder eine "Vertragsschablone" sondern auf die gelebten Vertragsverhältnisse an (vgl. Entscheidung OGH 16. Juni 2008, 8ObA39/08f; OGH 31. August 1988, 9ObA182/88). Der Umstand, dass für die Tätigkeit von Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, keine Planstellen im Stellenplan vorgesehen sind, kann etwa nicht als ein maßgebliches Abgrenzungskriterium angesehen werden, vielmehr kommt es auf die reale wirtschaftliche und organisatorische Beziehung zur Dienststelle an.Ebenso wie das ArbVG regelt das PVG 1967 die Mitbestimmung der Bediensteten/Arbeitnehmer im Betrieb. Bei Erlassung des PVG 1967 war es Zielsetzung des Gesetzgebers, die Regeln des PVG 1967 weitgehend den arbeitsverfassungsrechtlichen Vorschriften, damals noch dem Betriebsrätegesetz, anzupassen. Es erscheint daher angemessen, auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der (hier Personalvertretungswahl bei der Parlamentsdirektion) Wahlberechtigten ähnliche Kriterien gelten zu lassen. Paragraph eins, ArbVG nimmt "freie Dienstnehmer" nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus vergleiche OGH 19. Mai 1981, 4Ob104/80; OGH 16. Juni 2008, 8ObA39/08f). Jedoch hat der OGH im privatwirtschaftlichen Bereich Personen, die auf Grund eines "freien Dienstvertrages", also in persönlicher Selbständigkeit Dienste leisten, nicht als Arbeitnehmer iSd ArbVG qualifiziert vergleiche OGH 8. Februar 1989, 9ObA43/89). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche OGH 19. Dezember 2007, 9 ObA118/07d; OGH 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA96/06t). Bezieht man diese Beurteilung angesichts der Parallelität der Funktion des Betriebsrats im privaten Bereich mit der Funktion der Personalvertretung im öffentlichen Bereich auf das PVG 1967, so wird man "freie Dienstnehmer" in diesem Sinne in der Regel nicht als Bedienstete iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PVG 1967 ansehen können. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter in diesem Sinne Dienste in keiner persönlicher Abhängigkeit leistet und daher nicht als Bediensteter iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PVG 1967 zu qualifizieren ist, kommt es aber - ebenso wie bei der Beurteilung, ob ein freier Dienstvertrag vorliegt - nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder eine "Vertragsschablone" sondern auf die gelebten Vertragsverhältnisse an vergleiche Entscheidung OGH 16. Juni 2008, 8ObA39/08f; OGH 31. August 1988, 9ObA182/88). Der Umstand, dass für die Tätigkeit von Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, keine Planstellen im Stellenplan vorgesehen sind, kann etwa nicht als ein maßgebliches Abgrenzungskriterium angesehen werden, vielmehr kommt es auf die reale wirtschaftliche und organisatorische Beziehung zur Dienststelle an.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090303.X03Im RIS seit
06.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012