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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HVG §68 Abs2;Rechtssatz
Der vom Bf in einem Verfahren betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz - mit Rücksicht auf die Gebührenbefreiung nach § 68 Abs. 2 HVG - ohne Notwendigkeit entrichtete Betrag für eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG kann ihm gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht im Wege der Zuerkennung von Aufwandersatz, sondern allenfalls auf Grund eines von ihm gesondert zu stellenden Begehrens zurückerstattet werden.Der vom Bf in einem Verfahren betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz - mit Rücksicht auf die Gebührenbefreiung nach Paragraph 68, Absatz 2, HVG - ohne Notwendigkeit entrichtete Betrag für eine Gebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG kann ihm gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG nicht im Wege der Zuerkennung von Aufwandersatz, sondern allenfalls auf Grund eines von ihm gesondert zu stellenden Begehrens zurückerstattet werden.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090054.X01Im RIS seit
07.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012