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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3;Rechtssatz
Das auf Ersatz des Vorlageaufwandes gerichtete Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei (bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Gemeinde) ist abzuweisen, weil ihr gemäß § 48 Abs. 3 VwGG ein solcher Ersatzanspruch nicht zusteht. (Die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte durch die belangte Behörde.)Das auf Ersatz des Vorlageaufwandes gerichtete Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei (bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Gemeinde) ist abzuweisen, weil ihr gemäß Paragraph 48, Absatz 3, VwGG ein solcher Ersatzanspruch nicht zusteht. (Die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte durch die belangte Behörde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050144.X01Im RIS seit
20.12.2011Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015