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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Fall ist das der Stadtrat. Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages mit Bescheid hat der Bürgermeister somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen nicht ihm, sondern dem Stadtrat zukommt. War nun aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie wie im gegenständlichen Fall selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/07/0049, mwN).Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Fall ist das der Stadtrat. Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages mit Bescheid hat der Bürgermeister somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen nicht ihm, sondern dem Stadtrat zukommt. War nun aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie wie im gegenständlichen Fall selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/07/0049, mwN).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050065.X02Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012