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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (Hinweis E vom 17. September 1974, 0689/74, mwN), durch den der Beschwerdeführer allenfalls in seinem Recht auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens, aber nicht in einem materiellen, durch die NÖ BauO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein konnte (vgl. das zur Kärntner Bauordnung ergangene E vom 19. September 1995, 95/05/0240, mwN).Die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (Hinweis E vom 17. September 1974, 0689/74, mwN), durch den der Beschwerdeführer allenfalls in seinem Recht auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens, aber nicht in einem materiellen, durch die NÖ BauO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein konnte vergleiche das zur Kärntner Bauordnung ergangene E vom 19. September 1995, 95/05/0240, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050065.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012