RS Vwgh 2011/11/15 2008/05/0227

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Veröffentlicht am 15.11.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus - ist er nicht legitimiert (Hinweis vom 12. November 1991, 91/05/0139, und E vom 26. April 1988, 88/05/0003). Dass für eine Bauverhandlung nach der Beschwerde behauptetermaßen drei weitere betroffene Anrainer nicht geladen worden seien, geht daher fehl.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050227.X01

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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