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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus - ist er nicht legitimiert (Hinweis vom 12. November 1991, 91/05/0139, und E vom 26. April 1988, 88/05/0003). Dass für eine Bauverhandlung nach der Beschwerde behauptetermaßen drei weitere betroffene Anrainer nicht geladen worden seien, geht daher fehl.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050227.X01Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012