Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0086 E 16. November 2010 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003, G 18/03, VfSlg. Nr. 16.982, m.w.N.). Im Falle einer Gesetzesverletzung kann im aufsichtsbehördlichen Verfahren von Amts wegen ein Baubewilligungsbescheid unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen aufgehoben werden (vgl. beispielsweise § 103 OÖ GdO 1990).Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003, G 18/03, VfSlg. Nr. 16.982, m.w.N.). Im Falle einer Gesetzesverletzung kann im aufsichtsbehördlichen Verfahren von Amts wegen ein Baubewilligungsbescheid unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen aufgehoben werden vergleiche beispielsweise Paragraph 103, OÖ GdO 1990).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050146.X02Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016