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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52;Rechtssatz
Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe muss nicht in Relation zu dem beim Betrieb des Automaten zu erzielenden Umsatz stehen. Für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat einhergehenden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen maßgebend, deren Schutz die Strafdrohung bezweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170254.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012