RS Vwgh 2011/11/16 2011/17/0254

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe muss nicht in Relation zu dem beim Betrieb des Automaten zu erzielenden Umsatz stehen. Für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat einhergehenden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen maßgebend, deren Schutz die Strafdrohung bezweckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170254.X01

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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