RS Vwgh 2011/11/16 2011/17/0228

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

E3R E03203000
E3R E03301000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0144 E 16. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (des Betriebsinhabers) vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde (der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ohne nähere Angaben des Berufungswerbers (des späteren Beschwerdeführers) nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170228.X01

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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