Index
E3R E03203000Norm
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0144 E 16. November 2011 RS 1Stammrechtssatz
Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (des Betriebsinhabers) vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde (der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ohne nähere Angaben des Berufungswerbers (des späteren Beschwerdeführers) nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170228.X01Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014