RS Vwgh 2011/11/16 2011/17/0189

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0222). Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukäme, wäre seine Berufung nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen. Durch die Ab- statt der Zurückweisung wäre der Beschwerdeführer allerdings nicht in Rechten verletzt worden.Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0222). Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukäme, wäre seine Berufung nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen. Durch die Ab- statt der Zurückweisung wäre der Beschwerdeführer allerdings nicht in Rechten verletzt worden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170189.X01

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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