RS Vwgh 2011/11/16 2011/17/0147

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

E3R E03203000
E3R E03301000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Zwar trifft den Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung, möglichst exakte Angaben hinsichtlich der beantragten Flächen zu machen, wobei er sich gegebenenfalls auch sachverständiger dritter Personen zu bedienen hat, doch ist im hier zu beurteilenden Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde der sachverständige Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2006 die vom Beschwerdeführer (dem Antragsteller) auch schon für die Jahre ab 2004 (also unter Einbeziehung der hier beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 und 2006) für eine bestimmte Alm gemachten Flächenangaben bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Jahre 2005 und 2006 nicht vorgeworfen werden, er hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen als der sachverständige Prüfer im Jahre 2006.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170147.X01

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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