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E3R E03203000Norm
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;Rechtssatz
Zwar trifft den Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung, möglichst exakte Angaben hinsichtlich der beantragten Flächen zu machen, wobei er sich gegebenenfalls auch sachverständiger dritter Personen zu bedienen hat, doch ist im hier zu beurteilenden Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde der sachverständige Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2006 die vom Beschwerdeführer (dem Antragsteller) auch schon für die Jahre ab 2004 (also unter Einbeziehung der hier beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 und 2006) für eine bestimmte Alm gemachten Flächenangaben bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Jahre 2005 und 2006 nicht vorgeworfen werden, er hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen als der sachverständige Prüfer im Jahre 2006.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170147.X01Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012