RS Vwgh 2011/11/16 2011/17/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2011
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §50 Abs5;
GSpG 1989 §53 Abs3;
VStG §24;
VStG §39 Abs6;
VStG §51;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Einer Berufung des Finanzamts gemäß § 50 Abs. 5 GSpG gegen die Aufhebung der Beschlagnahme kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Berufung zielt in den hier interessierenden Fällen eines Bescheides, mit welchem eine Beschlagnahme (gleichgültig, ob es sich um eine vorläufige Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht oder eine bereits bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme handelt) aufgehoben wird, auf die Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, der mit der Beschlagnahme verbunden ist. Anders wäre dies etwa in dem - vom Gesetz nicht ausgeschlossenen - Fall, in dem das Finanzamt gegen die Verfügung der Beschlagnahme, aus welchem Grund immer, Berufung erhebt. Die Sonderbestimmung des § 39 Abs. 6 VStG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft von ihrem Wortlaut her nur Berufungen gegen die Anordnung einer Beschlagnahme und kann daher - abgesehen von der Frage, in welchem Verhältnis die generelle Bestimmung des § 39 Abs. 6 VStG zu den Sonderbestimmungen des Glücksspielgesetzes steht - im Falle der Berufung der Amtspartei gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme nicht eingreifen. Für diese Auslegung spricht vor allem auch die systematische Überlegung unter Einbeziehung der Teleologie der Regelung. Genauso wie nach § 39 Abs. 6 VStG im Falle der Berufung der von der Beschlagnahme betroffenen Partei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Aufrechthaltung des Titels für die Entziehung der Sache zur Wahrung des Sicherungszweckes dient, kommt im umgekehrten Fall, in dem die Behörde die Aufhebung der Beschlagnahme ausgesprochen hat, der gesetzlichen Regelung, die die Berufung einer Amtspartei vorsieht, nur dann Effektivität zu, wenn sie mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Es spricht somit nichts gegen die sich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen (§ 64 Abs. 1 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 39 VStG und § 50 Abs. 5 GSpG) ergebende Auslegung. Der Berufung des Finanzamtes gegen einen Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme aufgehoben wird, kommt sohin aufschiebende Wirkung zu. Durch ihre Einbringung befindet sich das Verfahren weiterhin in dem Stadium der vorläufigen Beschlagnahme der betroffenen Gegenstände.Einer Berufung des Finanzamts gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG gegen die Aufhebung der Beschlagnahme kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Berufung zielt in den hier interessierenden Fällen eines Bescheides, mit welchem eine Beschlagnahme (gleichgültig, ob es sich um eine vorläufige Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht oder eine bereits bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme handelt) aufgehoben wird, auf die Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, der mit der Beschlagnahme verbunden ist. Anders wäre dies etwa in dem - vom Gesetz nicht ausgeschlossenen - Fall, in dem das Finanzamt gegen die Verfügung der Beschlagnahme, aus welchem Grund immer, Berufung erhebt. Die Sonderbestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft von ihrem Wortlaut her nur Berufungen gegen die Anordnung einer Beschlagnahme und kann daher - abgesehen von der Frage, in welchem Verhältnis die generelle Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG zu den Sonderbestimmungen des Glücksspielgesetzes steht - im Falle der Berufung der Amtspartei gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme nicht eingreifen. Für diese Auslegung spricht vor allem auch die systematische Überlegung unter Einbeziehung der Teleologie der Regelung. Genauso wie nach Paragraph 39, Absatz 6, VStG im Falle der Berufung der von der Beschlagnahme betroffenen Partei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Aufrechthaltung des Titels für die Entziehung der Sache zur Wahrung des Sicherungszweckes dient, kommt im umgekehrten Fall, in dem die Behörde die Aufhebung der Beschlagnahme ausgesprochen hat, der gesetzlichen Regelung, die die Berufung einer Amtspartei vorsieht, nur dann Effektivität zu, wenn sie mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Es spricht somit nichts gegen die sich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen (Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 39 VStG und Paragraph 50, Absatz 5, GSpG) ergebende Auslegung. Der Berufung des Finanzamtes gegen einen Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme aufgehoben wird, kommt sohin aufschiebende Wirkung zu. Durch ihre Einbringung befindet sich das Verfahren weiterhin in dem Stadium der vorläufigen Beschlagnahme der betroffenen Gegenstände.

Daraus folgt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit bestanden hätte, die Glücksspielautomaten vor der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats über die Berufung dem Beschuldigten auszufolgen. Der Bescheid gemäß § 53 Abs. 3 GSpG ist in einem solchen Fall von der Berufungsbehörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) zu erlassen, auf die (den) die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 und § 51 VStG und § 50 Abs. 5 GSpG übergegangen ist (vgl. zur Entscheidungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates allgemein Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Vorbemerkungen vor § 51 Rz 6 und 7). Sache des Berufungsverfahrens ist daher im vorliegenden Fall der Berufung nach § 50 Abs. 5 GSpG die Frage, ob nach § 53 Abs. 3 GSpG der Beschlagnahmebescheid zu erlassen ist oder ob die Beschlagnahme aufzuheben ist.Daraus folgt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit bestanden hätte, die Glücksspielautomaten vor der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats über die Berufung dem Beschuldigten auszufolgen. Der Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ist in einem solchen Fall von der Berufungsbehörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) zu erlassen, auf die (den) die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24 und Paragraph 51, VStG und Paragraph 50, Absatz 5, GSpG übergegangen ist vergleiche zur Entscheidungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates allgemein Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Vorbemerkungen vor Paragraph 51, Rz 6 und 7). Sache des Berufungsverfahrens ist daher im vorliegenden Fall der Berufung nach Paragraph 50, Absatz 5, GSpG die Frage, ob nach Paragraph 53, Absatz 3, GSpG der Beschlagnahmebescheid zu erlassen ist oder ob die Beschlagnahme aufzuheben ist.

Schlagworte

Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170111.X04

Im RIS seit

22.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten