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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122), kommt einer vom Eigentümer einer nach dem GSpG beschlagnahmten Sache verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war. Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 kommt nunmehr neben dem Eigentümer dem Veranstalter und dem Inhaber die Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Ergeht ein Beschlagnahmebescheid an andere Personen, entfaltet er nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259). Eine Beschwerdelegitimation des Adressaten der Erledigung einer aus diesem Grund erfolgten Zurückweisung der Berufung ergibt sich nur im Hinblick auf den damit vorliegenden Streit um die Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122), kommt einer vom Eigentümer einer nach dem GSpG beschlagnahmten Sache verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, kommt nunmehr neben dem Eigentümer dem Veranstalter und dem Inhaber die Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Ergeht ein Beschlagnahmebescheid an andere Personen, entfaltet er nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtswirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259). Eine Beschwerdelegitimation des Adressaten der Erledigung einer aus diesem Grund erfolgten Zurückweisung der Berufung ergibt sich nur im Hinblick auf den damit vorliegenden Streit um die Parteistellung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170111.X03Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015