RS Vwgh 2011/11/16 2011/17/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände fallen die Wirkungen der vorläufigen Beschlagnahme weg. Nach der Ausfolgung kann auch mit der Aufhebung einer Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme nicht der Zustand eintreten, dass neuerlich gemäß § 53 Abs. 3 GSpG über eine vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG zu entscheiden wäre. Eine solche Aufhebung geht daher ins Leere. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vom Finanzamt eingebrachten Berufung gegen die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme an sich die aufschiebende Wirkung zukam. Wenngleich damit die Rechtslage bis zur faktischen Ausfolgung der Gegenstände dahin gehend zu beurteilen war, dass sich das Verfahren noch im Stadium der vorläufigen Beschlagnahme befand, wurde dieses Stadium mit der Ausfolgung der Gegenstände jedenfalls beendet. Die Aufhebung des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides, soweit mit ihm die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme der bereits ausgefolgten Spielautomaten ausgesprochen wurde, entfaltete daher keine Wirkung. Selbst dem Eigentümer der Gegenstände gegenüber würde ein solcher Bescheidspruch keine normative Wirkung entfalten.Mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände fallen die Wirkungen der vorläufigen Beschlagnahme weg. Nach der Ausfolgung kann auch mit der Aufhebung einer Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme nicht der Zustand eintreten, dass neuerlich gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG über eine vorläufige Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG zu entscheiden wäre. Eine solche Aufhebung geht daher ins Leere. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vom Finanzamt eingebrachten Berufung gegen die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme an sich die aufschiebende Wirkung zukam. Wenngleich damit die Rechtslage bis zur faktischen Ausfolgung der Gegenstände dahin gehend zu beurteilen war, dass sich das Verfahren noch im Stadium der vorläufigen Beschlagnahme befand, wurde dieses Stadium mit der Ausfolgung der Gegenstände jedenfalls beendet. Die Aufhebung des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides, soweit mit ihm die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme der bereits ausgefolgten Spielautomaten ausgesprochen wurde, entfaltete daher keine Wirkung. Selbst dem Eigentümer der Gegenstände gegenüber würde ein solcher Bescheidspruch keine normative Wirkung entfalten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170111.X02

Im RIS seit

22.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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