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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Mit der Zustellung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, mit dem eine Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wird, tritt grundsätzlich die Verpflichtung des zuständigen Gemeindeorgans ein, einen entsprechenden Ersatzbescheid zu erlassen (vgl. etwa A. Hauer in:Mit der Zustellung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, mit dem eine Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wird, tritt grundsätzlich die Verpflichtung des zuständigen Gemeindeorgans ein, einen entsprechenden Ersatzbescheid zu erlassen vergleiche etwa A. Hauer in:
Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht,
17. Teil, Gemeindeaufsicht (2008), Rz 176). Mit der Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides läuft die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG und damit die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juli 2009, Zl. 2009/12/0093, bzw. allgemein zur Entscheidungspflicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 77 (88)). Sofern es nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt, läuft somit die Entscheidungsfrist nach § 27 VwGG ungeachtet der Einbringung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde ab der Zustellung des aufhebenden Bescheides an die belangte Behörde.17. Teil, Gemeindeaufsicht (2008), Rz 176). Mit der Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG und damit die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 27, VwGG vergleiche den hg. Beschluss vom 2. Juli 2009, Zl. 2009/12/0093, bzw. allgemein zur Entscheidungspflicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 77 (88)). Sofern es nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt, läuft somit die Entscheidungsfrist nach Paragraph 27, VwGG ungeachtet der Einbringung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde ab der Zustellung des aufhebenden Bescheides an die belangte Behörde.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170088.X01Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017