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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Da der Betrieb des Beitragsschuldners (des Pächters der Liegenschaft) nicht auf die Verpächterin übergegangen, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Heranziehung des Verpächters zur Haftung für die Beiträge nach wie vor verpachtet war, kommt eine Haftung der Verpächterin nach § 38 Abs. 4 BSVG nicht in Betracht. Die Verpächterin könnte nur gemäß § 38 Abs. 7 leg. cit. für die Beitragsschulden des Pächters ihrer Liegenschaft haften. Diese Haftung hat aber zweierlei zur Voraussetzung, nämlich das Eigentum an einem Wirtschaftsgut des Betriebes ihres Pächters (diese Voraussetzung liegt vor) und eine Beteiligung der Verpächterin am Betrieb ihres Pächters im Ausmaß von mindestens einem Viertel Anteil am Betriebskapital. Von einer solchen Beteiligung kann auf Grund der Feststellungen der die Haftung aussprechenden Behörde aber nicht die Rede sein: Nach der Begründung dieses Bescheides soll sich die Beteiligung (ausschließlich) aus dem Wert des verpachteten Grundstücks ergeben. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil das Wesen eines Pachtverhältnisses sich darin erschöpft, dass der Verpächter für die Überlassung des Pachtgrundes an den Pächter zu dessen uneingeschränkter Nutzung als Gegenleistung ein Pachtentgelt erhält. Der Verpächter erwirbt aber aus dem Pachtvertrag nicht auch einen (ideellen) Anteil am (gesamten) Betriebskapital des Unternehmens im Ausmaß des Wertes der Pachtliegenschaft. Auch der Pächter erwirbt für sein Unternehmen nicht die Liegenschaft selbst, sondern er bringt nur das Bestandrecht daran in sein Unternehmen ein. Eine Beitragshaftung der Verpächterin der Grundstücke kommt daher auch gemäß § 38 Abs. 7 BSVG nicht in Betracht.Da der Betrieb des Beitragsschuldners (des Pächters der Liegenschaft) nicht auf die Verpächterin übergegangen, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Heranziehung des Verpächters zur Haftung für die Beiträge nach wie vor verpachtet war, kommt eine Haftung der Verpächterin nach Paragraph 38, Absatz 4, BSVG nicht in Betracht. Die Verpächterin könnte nur gemäß Paragraph 38, Absatz 7, leg. cit. für die Beitragsschulden des Pächters ihrer Liegenschaft haften. Diese Haftung hat aber zweierlei zur Voraussetzung, nämlich das Eigentum an einem Wirtschaftsgut des Betriebes ihres Pächters (diese Voraussetzung liegt vor) und eine Beteiligung der Verpächterin am Betrieb ihres Pächters im Ausmaß von mindestens einem Viertel Anteil am Betriebskapital. Von einer solchen Beteiligung kann auf Grund der Feststellungen der die Haftung aussprechenden Behörde aber nicht die Rede sein: Nach der Begründung dieses Bescheides soll sich die Beteiligung (ausschließlich) aus dem Wert des verpachteten Grundstücks ergeben. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil das Wesen eines Pachtverhältnisses sich darin erschöpft, dass der Verpächter für die Überlassung des Pachtgrundes an den Pächter zu dessen uneingeschränkter Nutzung als Gegenleistung ein Pachtentgelt erhält. Der Verpächter erwirbt aber aus dem Pachtvertrag nicht auch einen (ideellen) Anteil am (gesamten) Betriebskapital des Unternehmens im Ausmaß des Wertes der Pachtliegenschaft. Auch der Pächter erwirbt für sein Unternehmen nicht die Liegenschaft selbst, sondern er bringt nur das Bestandrecht daran in sein Unternehmen ein. Eine Beitragshaftung der Verpächterin der Grundstücke kommt daher auch gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BSVG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080059.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012