Index
25/02 StrafvollzugNorm
ASVG §16 Abs6;Rechtssatz
Der Umstand, dass Strafgefangene auf die Leistungen der Krankenversicherung nicht angewiesen sind, da diese Leistungen nach den §§ 66 ff StVG auf Kosten des Bundes erbracht werden, bewirkt keine Beendigung der Selbstversicherung; das Nicht-Angewiesensein auf Leistungen ist kein ex-lege-Beendigungsgrund der Selbstversicherung (vgl. § 16 Abs. 6 ASVG, welcher Regelungen für einen Austritt aus der Selbstversicherung wegen des Beginnes der Angehörigeneigenschaft oder einer Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers enthält, also auch für diese Fälle nur eine Austrittserklärung als Beendigungsgrund vorsieht).Der Umstand, dass Strafgefangene auf die Leistungen der Krankenversicherung nicht angewiesen sind, da diese Leistungen nach den Paragraphen 66, ff StVG auf Kosten des Bundes erbracht werden, bewirkt keine Beendigung der Selbstversicherung; das Nicht-Angewiesensein auf Leistungen ist kein ex-lege-Beendigungsgrund der Selbstversicherung vergleiche Paragraph 16, Absatz 6, ASVG, welcher Regelungen für einen Austritt aus der Selbstversicherung wegen des Beginnes der Angehörigeneigenschaft oder einer Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers enthält, also auch für diese Fälle nur eine Austrittserklärung als Beendigungsgrund vorsieht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080255.X02Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014