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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Versicherten entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren (Hinweis: E 21. Februar 2001, 98/08/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080255.X01Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014