RS Vwgh 2011/11/16 2008/08/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0129 E 17. April 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß das Beweisanbot mangelhaft war, weil lediglich der Name des Zeugen angegeben wurde, berechtigte die Behörde nicht, das Verfahren ohne Versuch, diesen Zeugen einzuvernehmen, abzuschließen. Die Behörde ist nämlich in einem solchen Fall verpflichtet, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Behörde annehmen, daß der Beweis nicht erbracht werden könne (Hinweis E 30.6.1971, 1138/70, VwSlg 8048 A/1971).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080102.X03

Im RIS seit

19.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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