RS Vwgh 2011/11/16 2008/08/0102

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Widerruf der Leistung nach § 25 Abs. 1 AlVG hat jenen Betrag zu umfassen, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der ursprünglich zuerkannten und an die Partei geleisteten Geldleistung einerseits und der Summe der gemäß § 24 Abs. 1 AlVG berichtigten Leistung andererseits für den Zeitraum, für den der Widerruf ausgesprochen wurde, ergibt. Ob und in welchem Ausmaß dieser Rückforderungsanspruch bereits tatsächlich berichtigt und dadurch verringert wurde, ist eine Frage der Abrechnung, die in den Bescheidspruch aufgenommen werden kann, aber nicht aufgenommen werden muss. Nur soweit der Arbeitslose einen Abrechnungsbescheid über die nach Aufrechnungen, Einbehalten bzw. Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich noch aushaftende Summe (der Sache nach also einen Feststellungsbescheid) unter Darlegung seines rechtlichen Interesses, insbesondere der Notwendigkeit für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung, ausdrücklich verlangt, ist die regionale Geschäftsstelle verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen.Der Widerruf der Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG hat jenen Betrag zu umfassen, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der ursprünglich zuerkannten und an die Partei geleisteten Geldleistung einerseits und der Summe der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG berichtigten Leistung andererseits für den Zeitraum, für den der Widerruf ausgesprochen wurde, ergibt. Ob und in welchem Ausmaß dieser Rückforderungsanspruch bereits tatsächlich berichtigt und dadurch verringert wurde, ist eine Frage der Abrechnung, die in den Bescheidspruch aufgenommen werden kann, aber nicht aufgenommen werden muss. Nur soweit der Arbeitslose einen Abrechnungsbescheid über die nach Aufrechnungen, Einbehalten bzw. Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich noch aushaftende Summe (der Sache nach also einen Feststellungsbescheid) unter Darlegung seines rechtlichen Interesses, insbesondere der Notwendigkeit für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung, ausdrücklich verlangt, ist die regionale Geschäftsstelle verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080102.X01

Im RIS seit

19.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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