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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §209 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/17/0164 E 27. Oktober 2008 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Schon nach dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 Stmk. LAO erster Satz wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen) von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Diese Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn die Höhe des Abgabenanspruches noch nicht bekannt ist, sondern erst ermittelt werden muss.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 158, Absatz eins, Stmk. LAO erster Satz wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen) von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Diese Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn die Höhe des Abgabenanspruches noch nicht bekannt ist, sondern erst ermittelt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170142.X01Im RIS seit
21.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012