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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Durch die bloße Behauptung des Adressaten, am Tag der Hinterlegung der Berufungsentscheidung ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan. Schon auf Grund seines Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, nicht jeden Tag ins Büro (Zustelladresse) zu fahren, ist davon auszugehen, dass sich der Adressat tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und keine relevante Ortsabwesenheit vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170073.X02Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012