RS Vwgh 2011/11/16 2007/17/0073

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die bloße Behauptung des Adressaten, am Tag der Hinterlegung der Berufungsentscheidung ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan. Schon auf Grund seines Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, nicht jeden Tag ins Büro (Zustelladresse) zu fahren, ist davon auszugehen, dass sich der Adressat tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und keine relevante Ortsabwesenheit vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007170073.X02

Im RIS seit

22.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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