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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers kann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, weil es im Kern darauf abzielt, dass der Berufungsbescheid dem Wiedereinsetzungswerber gegenüber nicht zu dem von der Vorstellungsbehörde zutreffend angenommenen Zeitpunkt (7. Juni 2006, dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde), sondern erst am 26. Juni 2006 zugestellt worden ist und der Wiedereinsetzungswerber sohin auch die Frist zur Einbringung der Vorstellung nicht versäumt hat. Dem auf dieses Vorbringen gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung war daher keine Folge zu geben. Der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2007/13/0126)Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers kann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, weil es im Kern darauf abzielt, dass der Berufungsbescheid dem Wiedereinsetzungswerber gegenüber nicht zu dem von der Vorstellungsbehörde zutreffend angenommenen Zeitpunkt (7. Juni 2006, dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde), sondern erst am 26. Juni 2006 zugestellt worden ist und der Wiedereinsetzungswerber sohin auch die Frist zur Einbringung der Vorstellung nicht versäumt hat. Dem auf dieses Vorbringen gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung war daher keine Folge zu geben. Der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2007/13/0126)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170073.X01Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012