RS Vwgh 2011/11/16 2007/17/0073

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers kann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, weil es im Kern darauf abzielt, dass der Berufungsbescheid dem Wiedereinsetzungswerber gegenüber nicht zu dem von der Vorstellungsbehörde zutreffend angenommenen Zeitpunkt (7. Juni 2006, dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde), sondern erst am 26. Juni 2006 zugestellt worden ist und der Wiedereinsetzungswerber sohin auch die Frist zur Einbringung der Vorstellung nicht versäumt hat. Dem auf dieses Vorbringen gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung war daher keine Folge zu geben. Der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2007/13/0126)Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers kann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, weil es im Kern darauf abzielt, dass der Berufungsbescheid dem Wiedereinsetzungswerber gegenüber nicht zu dem von der Vorstellungsbehörde zutreffend angenommenen Zeitpunkt (7. Juni 2006, dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde), sondern erst am 26. Juni 2006 zugestellt worden ist und der Wiedereinsetzungswerber sohin auch die Frist zur Einbringung der Vorstellung nicht versäumt hat. Dem auf dieses Vorbringen gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung war daher keine Folge zu geben. Der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2007/13/0126)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007170073.X01

Im RIS seit

22.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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