RS Vwgh 2011/11/17 2011/03/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2011
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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Wien
10/10 Grundrechte

Norm

Fiaker- und PferdemietwagenG Wr 2000 §5 Abs3 Z3;
StGG Art6;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit wäre eine - mit der Auffassung, eine Mehrzahl geringfügiger Verstöße im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000 reiche für die Qualifizierung als unverlässlich aus, verbundene - Sichtweise, die ohne Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung zwingend zum Schluss führen würde, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen, abzulehnen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, mwN).Vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit wäre eine - mit der Auffassung, eine Mehrzahl geringfügiger Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000 reiche für die Qualifizierung als unverlässlich aus, verbundene - Sichtweise, die ohne Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung zwingend zum Schluss führen würde, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen, abzulehnen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030147.X05

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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