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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeRechtssatz
Vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit wäre eine - mit der Auffassung, eine Mehrzahl geringfügiger Verstöße im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000 reiche für die Qualifizierung als unverlässlich aus, verbundene - Sichtweise, die ohne Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung zwingend zum Schluss führen würde, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen, abzulehnen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, mwN).Vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit wäre eine - mit der Auffassung, eine Mehrzahl geringfügiger Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000 reiche für die Qualifizierung als unverlässlich aus, verbundene - Sichtweise, die ohne Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung zwingend zum Schluss führen würde, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen, abzulehnen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030147.X05Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015