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16/02 RundfunkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 1 ORF-G 2001 sieht eine geografische Einschränkung der festzustellenden Gesetzesverletzung nicht vor, sondern macht die Volksgruppensprache (bzw die Volksgruppe) in ihrer Gesamtheit zum Prüfgegenstand und damit auch zum Gegenstand des Abspruchs über eine Gesetzesverletzung.Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G 2001 sieht eine geografische Einschränkung der festzustellenden Gesetzesverletzung nicht vor, sondern macht die Volksgruppensprache (bzw die Volksgruppe) in ihrer Gesamtheit zum Prüfgegenstand und damit auch zum Gegenstand des Abspruchs über eine Gesetzesverletzung.
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030050.X04Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015