RS Vwgh 2011/11/17 2011/03/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2011
beobachten
merken

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
ORF-G 2001 §3 Abs1;
ORF-G 2001 §5 Abs1;

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 ORF-G 2001 sieht eine geografische Einschränkung der festzustellenden Gesetzesverletzung nicht vor, sondern macht die Volksgruppensprache (bzw die Volksgruppe) in ihrer Gesamtheit zum Prüfgegenstand und damit auch zum Gegenstand des Abspruchs über eine Gesetzesverletzung.Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G 2001 sieht eine geografische Einschränkung der festzustellenden Gesetzesverletzung nicht vor, sondern macht die Volksgruppensprache (bzw die Volksgruppe) in ihrer Gesamtheit zum Prüfgegenstand und damit auch zum Gegenstand des Abspruchs über eine Gesetzesverletzung.

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030050.X04

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten