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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung nach Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Fremde während seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich berufstätig war sowie über eine Wohnung und Sozialversicherungsschutz verfügte. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall wäre eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 zulässig gewesen (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0127; E 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). (Hier: Fast 8 Jahre dauernder Aufenthalt, wobei die belBeh auch irrt, soweit sie die Ansicht vertritt, die mit einer Österreicherin eingegangene Beziehung des Fremden wäre ungeeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Dafür reicht weder deren verhältnismäßig kurze Dauer (einige Wochen) noch der Umstand aus, dass der Fremde die Beziehung erst einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen war (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0018).)Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung nach Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Fremde während seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich berufstätig war sowie über eine Wohnung und Sozialversicherungsschutz verfügte. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall wäre eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zulässig gewesen vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0127; E 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). (Hier: Fast 8 Jahre dauernder Aufenthalt, wobei die belBeh auch irrt, soweit sie die Ansicht vertritt, die mit einer Österreicherin eingegangene Beziehung des Fremden wäre ungeeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Dafür reicht weder deren verhältnismäßig kurze Dauer (einige Wochen) noch der Umstand aus, dass der Fremde die Beziehung erst einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen war vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0018).)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210143.X01Im RIS seit
20.12.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012