RS Vwgh 2011/11/17 2010/21/0143

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung nach Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Fremde während seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich berufstätig war sowie über eine Wohnung und Sozialversicherungsschutz verfügte. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall wäre eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 zulässig gewesen (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0127; E 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). (Hier: Fast 8 Jahre dauernder Aufenthalt, wobei die belBeh auch irrt, soweit sie die Ansicht vertritt, die mit einer Österreicherin eingegangene Beziehung des Fremden wäre ungeeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Dafür reicht weder deren verhältnismäßig kurze Dauer (einige Wochen) noch der Umstand aus, dass der Fremde die Beziehung erst einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen war (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0018).)Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung nach Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Fremde während seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich berufstätig war sowie über eine Wohnung und Sozialversicherungsschutz verfügte. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall wäre eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zulässig gewesen vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0127; E 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). (Hier: Fast 8 Jahre dauernder Aufenthalt, wobei die belBeh auch irrt, soweit sie die Ansicht vertritt, die mit einer Österreicherin eingegangene Beziehung des Fremden wäre ungeeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Dafür reicht weder deren verhältnismäßig kurze Dauer (einige Wochen) noch der Umstand aus, dass der Fremde die Beziehung erst einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen war vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0018).)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210143.X01

Im RIS seit

20.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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