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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG tritt im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nur ein, wenn der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wird (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg Nr 10.092/A). Demgegenüber führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung (§ 33 Abs 1 VwGG) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an der Beschwerdeerledigung zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im dargestellten Sinn vorliegen (Hinweis B vom 24. Oktober 1985, Slg Nr 11.925/A).Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG tritt im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nur ein, wenn der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wird (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg Nr 10.092/A). Demgegenüber führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an der Beschwerdeerledigung zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im dargestellten Sinn vorliegen (Hinweis B vom 24. Oktober 1985, Slg Nr 11.925/A).
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030201.X01Im RIS seit
14.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012