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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §37 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, mwN).Bei einer Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den Paragraphen 48 und 50 TKG 2003 ist die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030174.X04Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015