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E1ENorm
12010E102 AEUV Art102;Rechtssatz
Marktbeherrschende Unternehmen haben nicht nur die sektorspezifischen, sondern auch die allgemeinen Wettbewerbsregeln einzuhalten (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2005/03/0002, mwN). Die Beurteilung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung und deren Missbrauchs hat daher unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030174.X01Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015