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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelt es sich um eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Beschuldigte auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (Hinweis E 17. Juni 1994, 94/02/0251).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020339.X04Im RIS seit
09.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012