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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MEG 1950 §13 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0054 E 4. Oktober 2000 RS 1 (Hier wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten.)Stammrechtssatz
Nur wenn die Behörde aufgrund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen und darauf die Feststellung gründen, dass der Lenker eines PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von (hier) mindestens 161 km/h gefahren ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020334.X02Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014