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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Übertretung von § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2c Z 9 StVO 1960 kann von einem bloßen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre, deshalb keine Rede sein, weil durch die Vorlage des Eichscheines die mangelnde Funktionstauglichkeit des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes unter Beweis gestellt werden sollte.In einem Verfahren betreffend die Übertretung von Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO 1960 kann von einem bloßen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre, deshalb keine Rede sein, weil durch die Vorlage des Eichscheines die mangelnde Funktionstauglichkeit des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes unter Beweis gestellt werden sollte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020334.X01Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014