RS Vwgh 2011/11/21 2009/18/0086

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Veröffentlicht am 21.11.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;

Rechtssatz

In Fällen einer - durch § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermöglichten - Aufenthaltsbeendigung sowohl bei Fremden, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügen, als auch bei Fremden, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" innehaben, sind keine Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zu erkennen (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603; E 22. März 2011, 2007/18/0868).In Fällen einer - durch Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermöglichten - Aufenthaltsbeendigung sowohl bei Fremden, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügen, als auch bei Fremden, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" innehaben, sind keine Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zu erkennen vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603; E 22. März 2011, 2007/18/0868).

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009180086.X02

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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