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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
In Fällen einer - durch § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermöglichten - Aufenthaltsbeendigung sowohl bei Fremden, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügen, als auch bei Fremden, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" innehaben, sind keine Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zu erkennen (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603; E 22. März 2011, 2007/18/0868).In Fällen einer - durch Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermöglichten - Aufenthaltsbeendigung sowohl bei Fremden, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügen, als auch bei Fremden, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" innehaben, sind keine Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zu erkennen vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603; E 22. März 2011, 2007/18/0868).
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009180086.X02Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012