RS Vwgh 2011/11/21 2008/18/0677

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs4;
StGB §21 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 60 Abs. 4 FrPolG 2005 ist einer Verurteilung iSd § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Sohin steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr auch nicht entgegen, dass diese unter Umständen auf eine Krankheit zurückzuführen wäre (vgl. E 24. September 2009, 2008/22/0579; E 19. Mai 2011, 2008/21/0042).Nach Paragraph 60, Absatz 4, FrPolG 2005 ist einer Verurteilung iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Sohin steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr auch nicht entgegen, dass diese unter Umständen auf eine Krankheit zurückzuführen wäre vergleiche E 24. September 2009, 2008/22/0579; E 19. Mai 2011, 2008/21/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180677.X01

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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