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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Nach § 60 Abs. 4 FrPolG 2005 ist einer Verurteilung iSd § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Sohin steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr auch nicht entgegen, dass diese unter Umständen auf eine Krankheit zurückzuführen wäre (vgl. E 24. September 2009, 2008/22/0579; E 19. Mai 2011, 2008/21/0042).Nach Paragraph 60, Absatz 4, FrPolG 2005 ist einer Verurteilung iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Sohin steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr auch nicht entgegen, dass diese unter Umständen auf eine Krankheit zurückzuführen wäre vergleiche E 24. September 2009, 2008/22/0579; E 19. Mai 2011, 2008/21/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180677.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012