RS Vwgh 2011/11/21 2008/18/0640

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2011
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Index

L92407 Betreuung Grundversorgung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GrundversorgungsG Tir 2006 §4 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Macht ein Antragsteller in einem Verfahren betreffend Leistungen nach dem Tir GrundversorgungsG 2006 falsche Angaben zu seiner Person, wird dann dem Antrag stattgegeben und stellt sich in der Folge die wahre Identität des Antragstellers heraus, ist zu prüfen, ob die dem stattgebenden Bescheid zugrunde gelegten Merkmale in Wirklichkeit auf den Antragsteller zutreffen (vgl. B 15. März 1995, 94/01/0728). Ist unzweifelhaft, dass sich das behördliche Handeln ausschließlich auf den Antragsteller selbst bezogen hat, ist der Bescheid gegenüber dem unter falscher Identität auftretenden Antragsteller rechtswirksam. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die konkrete Person als Subjekt des behördlichen Handelns feststeht, und nicht auf den Namen oder die Nationalität des Betroffenen (vgl. E 18. Juli 1997, 96/02/0276; E 28. Juni 2005, 2002/01/0184). Trifft dies zu, hätte die belBeh den Bescheid als gegenüber dem Fremden erlassen werten müssen, und sie hätte die Leistungen nicht mit der Begründung einstellen dürfen, dem Fremden sei keine Grundversorgung zuerkannt worden und der Bescheid sei ihm gegenüber gar nicht erlassen worden.Macht ein Antragsteller in einem Verfahren betreffend Leistungen nach dem Tir GrundversorgungsG 2006 falsche Angaben zu seiner Person, wird dann dem Antrag stattgegeben und stellt sich in der Folge die wahre Identität des Antragstellers heraus, ist zu prüfen, ob die dem stattgebenden Bescheid zugrunde gelegten Merkmale in Wirklichkeit auf den Antragsteller zutreffen vergleiche B 15. März 1995, 94/01/0728). Ist unzweifelhaft, dass sich das behördliche Handeln ausschließlich auf den Antragsteller selbst bezogen hat, ist der Bescheid gegenüber dem unter falscher Identität auftretenden Antragsteller rechtswirksam. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die konkrete Person als Subjekt des behördlichen Handelns feststeht, und nicht auf den Namen oder die Nationalität des Betroffenen vergleiche E 18. Juli 1997, 96/02/0276; E 28. Juni 2005, 2002/01/0184). Trifft dies zu, hätte die belBeh den Bescheid als gegenüber dem Fremden erlassen werten müssen, und sie hätte die Leistungen nicht mit der Begründung einstellen dürfen, dem Fremden sei keine Grundversorgung zuerkannt worden und der Bescheid sei ihm gegenüber gar nicht erlassen worden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180640.X01

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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