Index
L71069 Marktordnungen WienNorm
AVG §14;Rechtssatz
Die Bfin beantragte eine Ausnahmebewilligung von der Mindestausstattung eines Marktplatzes gemäß § 27 Abs. 5 Wr MO 2006. Aus der Niederschrift des Magistrates vom 8. Jänner 2004 ergibt sich, dass seitens der Marktbehörde auf die Herstellung eines Pissoirs verzichtet werde. Ein wohlerworbenes Recht kann aus dieser Niederschrift aber schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 27 der Wr MO 2006 gemäß § 41 Abs. 12 dieser Verordnung für zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Gastronomiebetriebe erst mit 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Auf Grund dieser nachträglichen Änderung der Rechtslage kann von einem Eingriff in erworbene Rechte iSd § 68 Abs. 3 AVG (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 99f wiedergegebene hg. Rechtsprechung) nicht gesprochen werden.Die Bfin beantragte eine Ausnahmebewilligung von der Mindestausstattung eines Marktplatzes gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006. Aus der Niederschrift des Magistrates vom 8. Jänner 2004 ergibt sich, dass seitens der Marktbehörde auf die Herstellung eines Pissoirs verzichtet werde. Ein wohlerworbenes Recht kann aus dieser Niederschrift aber schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die vorliegend maßgebliche Bestimmung des Paragraph 27, der Wr MO 2006 gemäß Paragraph 41, Absatz 12, dieser Verordnung für zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Gastronomiebetriebe erst mit 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Auf Grund dieser nachträglichen Änderung der Rechtslage kann von einem Eingriff in erworbene Rechte iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG vergleiche hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz. 99f wiedergegebene hg. Rechtsprechung) nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040190.X02Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012