RS Vwgh 2011/11/22 2011/04/0143

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Veröffentlicht am 22.11.2011
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergKG Slbg 2007 §32 Abs4;
LVergKG Slbg 2007 §33 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Während die Fristen zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof (im vorliegenden Zusammenhang) die Anfechtung eines noch vor Zuschlagserteilung ergangenen Bescheides der Nachprüfungsbehörde betreffen, betrifft die Frist zur Stellung eines Feststellungsantrages nach § 32 Abs. 4 Slbg LVergKG 2007 die Weiterführung des durchgeführten Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren (Hinweis auf das hg. E vom 25. Jänner 2011, Zl. 2009/04/0302, das auf das Weiterbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses verweist). Daher ist kein Grund zu sehen, warum die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Fristregelung des § 32 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 2 Slbg LVergKG 2007 an der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof unsachlich gehindert wäre.Während die Fristen zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof (im vorliegenden Zusammenhang) die Anfechtung eines noch vor Zuschlagserteilung ergangenen Bescheides der Nachprüfungsbehörde betreffen, betrifft die Frist zur Stellung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 32, Absatz 4, Slbg LVergKG 2007 die Weiterführung des durchgeführten Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren (Hinweis auf das hg. E vom 25. Jänner 2011, Zl. 2009/04/0302, das auf das Weiterbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses verweist). Daher ist kein Grund zu sehen, warum die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Fristregelung des Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Slbg LVergKG 2007 an der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof unsachlich gehindert wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040143.X02

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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