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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
BVergG 2006 §331 Abs4;Rechtssatz
§ 33 Abs. 2 Slbg LVergKG 2007 normiert unmissverständlich, dass der Feststellungsantrag binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt zu stellen ist, in dem der Antragsteller vom Zuschlag Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können. In diese Frist des § 33 Abs. 2 ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 4 Slbg LVergKG 2007 nicht einzurechnen. Die Frist für einen Feststellungsantrag nach § 32 Abs. 4 Slbg LVergKG 2007 beginnt somit ab Kenntnis der Zuschlagserteilung oder des Widerrufes zu laufen. Für den Fall, dass während der Frist ein höchstgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, wird diese um die Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens verlängert. Insofern wird die Frist nicht - wie von der Beschwerde behauptet - verkürzt, sondern verlängert, da das höchstgerichtliche Verfahren den Fristenlauf hemmt (arg.: "nicht einzurechnen"; vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 331 Abs. 4 BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009), Rz. 35 zu § 331). Es besteht auch während der gesamten Dauer eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder vor dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, einen Feststellungsantrag nach § 32 Abs. 4 Slbg LVergKG 2007 zu stellen.Paragraph 33, Absatz 2, Slbg LVergKG 2007 normiert unmissverständlich, dass der Feststellungsantrag binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt zu stellen ist, in dem der Antragsteller vom Zuschlag Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können. In diese Frist des Paragraph 33, Absatz 2, ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Slbg LVergKG 2007 nicht einzurechnen. Die Frist für einen Feststellungsantrag nach Paragraph 32, Absatz 4, Slbg LVergKG 2007 beginnt somit ab Kenntnis der Zuschlagserteilung oder des Widerrufes zu laufen. Für den Fall, dass während der Frist ein höchstgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, wird diese um die Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens verlängert. Insofern wird die Frist nicht - wie von der Beschwerde behauptet - verkürzt, sondern verlängert, da das höchstgerichtliche Verfahren den Fristenlauf hemmt (arg.: "nicht einzurechnen"; vergleiche zur gleichlautenden Regelung des Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009), Rz. 35 zu Paragraph 331,). Es besteht auch während der gesamten Dauer eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder vor dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 32, Absatz 4, Slbg LVergKG 2007 zu stellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040143.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012