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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 stellt auch auf einzelne durch Einwirkungen infolge der Betriebsanlage gefährdete bzw. belästigte Nachbarn ab (E vom 11. November 1998, 97/04/0116) und verlangt nicht, dass diese Einwirkungen eine größere Anzahl von Nachbarn betreffen.Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 stellt auch auf einzelne durch Einwirkungen infolge der Betriebsanlage gefährdete bzw. belästigte Nachbarn ab (E vom 11. November 1998, 97/04/0116) und verlangt nicht, dass diese Einwirkungen eine größere Anzahl von Nachbarn betreffen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040023.X01Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012